Merkblatt für Eltern

  • Vermutung: Dyskalkulie
  • Elterngespräch in der Schule
    Beratung der Eltern durch Fachlehrerin/Fachlehrer
    Beratung der Familie durch Erziehungsberatungsstelle oder Kinderarzt
  • Eltern vereinbaren Termin bei Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie: 
     
    • Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
    • Therapie- und Beratungszentrum für Lernschwierigkeiten und Teilleistungsstörungen
    • Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie einer Universitätsklinik
    • Fachärztin oder Facharzt im Gesundheitsamt von Städten und Landkreisen
    • Kommunale Fachstelle Diagnostik
    • Beratungsstellen für Lernschwierigkeiten im Mathematikunterricht
  • Kinder- und Jugendpsychiatrische Untersuchung
  • Entwicklungspsychologische Untersuchung
  • Gesonderte Überprüfung der Zahlenverarbeitung und des Rechens

Wenn bei diesen Untersuchungen eine Dyskalkulie/Rechenschwäche festgestellt worden ist, können die Eltern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a KJHG eine finanzielle Förderung beantragen. Hierfür wird von den Eltern und der Schule die Bearbeitung eines umfangreichen Fragebogens erwartet.
Die erforderlichen Untersuchungen können durch einen speziell qualifizierten Facharzt oder Psychologen durchgeführt werden, dessen Befund einer eigens eingerichteten Fachstelle vorgelegt werden müssen.
Wenn die Eltern es wünschen, können in dieser Fachstelle auch die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden.

Entscheidend für die Gewährung finanzieller Förderung (Eingliederungshilfe) ist nicht das Vorliegen der Dyskalkulie als solcher, sondern die Feststellung, dass die seelische Gesundheit des Schulkindes "mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist".
Hinweise darauf können beispielsweise [abzusehende] soziale Integrationsprobleme oder eine ansonsten zu erwartende nicht begabungsgemäße Beschulung sein.
Der Besuch einer Sonderschule wird dabei im Gesetz nicht als Ausschlussgrund dargestellt.

  • Folgende Unterlagen müssen dem Jugendamt vorgelegt werden:
  • Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten (nicht älter als 12 Monate)
  • Die letzten beiden Schulzeugnisse
  • Stellungnahme der unterrichtenden Fachlehrkraft /Schulbericht)
  • Elternfragebogen zum Antrag

Eltern vereinbaren Sondierungsgespräch mit Therapeutin oder Therapeut

Schriftliche Therapievereinbarung nach Entscheidung der Kostenübernahme durch das Jugendamt

Beginn der Behandlung

Behandlungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung beginnen, sonst ist eine erneute Antragstellung erforderlich.


Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Göttingen Novemver 1999 (Az.: 2 A 2269/97) ist eine Begutachtung durch einen zweiten Facharzt nicht notwendig.
Die Vorstellung des Kindes bei einer Einrichtung, in der ein Facharzt oder eine Fachärztin tätig sind, reicht aus.
Das amtsärztliche Gutachten eines Gesundheitsamtes muß nicht zusätzlich vorliegen.
Eltern können also weiterhin entscheiden, ob sie mit ihrem Kind zu einer niedergelassenen Ärztin oder einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, in eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik, in eine kommunale Fachstelle, in ein Beratungszentrum oder zu einem Gesundheitsamt gehen wollen.